Satzung

Satzung

des Turn- und Sportvereins Stedesand von 1962 e.V.

 

 

§ 1 Begriff

 

Der Turn- und Sportverein Stedesand von 1962 e.V. mit Sitz in Stedesand verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke in Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er ist als Verein in das Vereinsregister des Amtsgerichts Niebüll eingetragen worden (§ 57 BGB). Er ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V..

Das Geschäftsjahr umfasst die Zeit vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.

 

 

§ 2 Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen der Mitglieder durch regelmäßige Turn- und Sportstunden, Sportfahrten und Veranstaltungen verwirklicht.

 

 

§ 3 Richtlinien

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein darf sich nicht politisch betätigen, sowie seine Mitglieder nicht politisch beeinflussen.

  1. Der Verein darf keine militärische Ausbildung irgendwelcher Art betreiben.

  2. Der Verein darf die Mitgliedschaft nicht an religiöse oder rassistische Bedingungen knüpfen.

 

 

§ 4 Verwendung der Vereinsmittel

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke (§ 2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

 

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die die Satzung des Vereins anerkennt, befolgt und den ersten Monatsbeitrag entrichtet. Die Anmeldung geschieht schriftlich auf einem eigens dafür vorgesehenen Anmeldeformular bei einem Vorstandsmitglied. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten erforderlich.

 

 

§ 6 Pflichten des Vereins und der Mitglieder

 

  1. Als Mitglied des SHFV e.V. erkennen der Verein und seine Mitglieder die vom DFB im Rahmen seiner Zuständigkeit erlassenen Satzungsbestimmungen, Ordnungen und Entscheidungen der DFB-Organe als verbindlich an.

  2. Es darf kein Mitglied, keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, ihre Arbeit der Satzung, den Grundsätzen und Beschlüssen des Sportvereins entsprechend durchzuführen, insbesondere aber

  3. zur regen Teilnahme an allen Angelegenheiten und Veranstaltungen des Vereins,

  4. zur Förderung des Vereinslebens,

  5. zum gegenseitigen, freundlichen Entgegenkommen und zur Verhütung aller Anlässe zum Streit und Uneinigkeit

angehalten.

§ 7 Jugendarbeit

 

  1. Das Jugendleben des Vereins wird gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins durch die Jugendgemeinschaft

  2. Der/die Jugendwart/in ist Mitglied des Vorstandes.

 

 

§ 8 Versammlung

 

  1. Die/der Vorsitzende beruft zu Beginn des neuen Geschäftsjahres eine Jahreshauptversammlung ein. Die Einladung muss spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder durch Aushang an den öffentlich zugänglichen Schaukästen an der Dorfstraße und an der Sporthalle an die Mitglieder ergehen. Die Verhandlungspunkte sind anzugeben.
    Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    a) Berichte des abgelaufenen Geschäftsjahres
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Etwa anfallende Wahlen und Wahlen von zwei Kassenprüfern
    d) Entscheidungen, die der Jahreshauptversammlung obliegen
    e) Satzungsänderungen (falls vorgesehen)
    f) Verschiedenes

  2. Die/der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen, wenn triftige Gründe vorliegen. Sie/er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel stimmberechtigter Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe eines Grundes verlangt.

 

3.    Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen.
 

 

§ 9 Vorstand

 

  1. Den geschäftsführenden Vorstand und Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden:

    1. 1. Vorsitzende/r

    2. 2. Vorsitzende/r

    3. Schriftwart/in

    4. Kassenwart/in

 

  1. Den Vorstand bilden:

    1. der geschäftsführende Vorstand

    2. Hauptsportwart/in

    3. Jugendwart/in

    4. Gerätewart/in

    5. Pressewart/in

    6. 1. Beisitzer/in

    7. 2. Beisitzer/in

 

  1. Im jährlichen Wechsel werden gewählt, wobei Wiederwahl zulässig ist:
     

    1. Die Mitglieder zu 1.b), 1.c) 2.c), 2.d) und 2.f) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl;

    2. die Mitglieder zu 1.a), 1.d), 2.b), 2e) und 2.g) in den Jahren mit gerader Jahreszahl.

 

  1. Dem Vorstand obliegt unter Beachtung der satzungsmäßigen Zuständigkeit die Führung und Verwaltung des TSV Stedesand e.V.. Er ist für die Wahrung und Durchführung der Aufgaben und Ziele nach Maßgabe dieser Satzung verantwortlich.

    1. Die Sitzungen des Vorstandes sind öffentlich und werden je nach Bedarf einberufen es können auch andere Mitglieder der Fachbereiche und Sparten an den Sitzungen teilnehmen, wenn dieses der Vorstand für erforderlich hält.

    2. Der Vorstand kann auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes einzelne Tagesordnungspunkte unter Ausschluss der Öffentlichkeit verhandeln.

    3. Die Einladung muss 7 Tage vor der Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich an die Vorstandsmitglieder ergehen und zusätzlich durch Aushang (siehe § 8) bekannt gegeben werden.

 

  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

  1. Die Spartenleiter und Obmänner werden von den einzelnen Sparten gewählt. Diesen ist es überlassen, zur Unterstützung der Spartenleiter weitere Personen zu wählen. Die Wahlen innerhalb der Sparten erfolgen entsprechend der Bestimmung über die Wahl des Vorstandes.

  2. Die Namen der unter a) gewählten Personen sind dem Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Wahl schriftlich mitzuteilen.

  3. Auf den Jahreshauptversammlungen werden Kassenprüfer auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt. Es scheidet jeweils ein Kassenprüfer aus. Unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

  1. Über jede Versammlung (Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen) und Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die zur nächstfolgenden Versammlung zur Genehmigung vorzulegen und vom Protokollführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 10 Wahlen

 

In der Jahreshauptversammlung, die im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfindet, wird der Vorstand durch entsprechende Neuwahl bestätigt bzw. ergänzt. Wiederwahl von alten Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

In den Vorstand kann jedes Vereinsmitglied gewählt werden, das das achtzehnte Lebensjahr erreicht hat. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Bei Wahlen und sonstigen Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
3/4 Stimmenmehrheit ist erforderlich bei

  1. Änderung der Satzung

  2. Ausschluss eines Mitgliedes bei dessen Widerspruch

  3. Auflösung oder Verschmelzung des Vereins mit einem anderen, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Fall kann der Verein nicht aufgelöst werden.

 

 

§ 11 Ehrenmitglieder

 

Mitglieder, die sich um das Vereinsleben ganz besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Solche, die lange Jahre dem Vorstand angehört haben, können Ehrenmitglieder des Vorstandes werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Überreichen einer Ehrenurkunde beglaubigt. Ehrenmitglieder haben keine Verpflichtung gegenüber dem Verein, genießen aber alle Rechte der Mitglieder. Jedes Ehrenmitglied ist jedoch an § 6 Ziffer 2 c) gebunden.

 

Ehrenordnung:

 

  1. Die goldene Ehrennadel mit Urkunde wird verliehen an Vereinsmitglieder, die

    1. 15 Jahre ununterbrochen dem Vorstand angehört haben oder

    2. 12 Jahre ununterbrochen als Vorsitzender des Vereins tätig waren oder

    3. sich besonders hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben oder

    4. 50 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören oder

    5. dreimal eine Landesmeisterschaft infolge erlangt haben.
       

  2. Die silberne Ehrennadel mit Urkunde wird verliehen an Vereinsmitglieder, die

    1. 10 Jahre ununterbrochen dem Vorstand angehört haben oder

    2. 8 Jahre ununterbrochen als Vorsitzender des Vereins tätig waren oder

    3. sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben oder

    4. 25 Jahre ununterbrochen dem Verein angehören oder

    5. einmal eine Landesmeisterschaft erlangt haben.
       

  3. Außergewöhnliche Ehrungen können vom Vorstand zusätzlich beschlossen werden.

 

 

§ 12 Pflichten und Rechte der Vorstandsmitglieder

 

- ist ersatzlos gestrichen und zur Geschäftsordnung ernannt -

 

§ 13 Ausschluss von Mitgliedern

 

Ausgeschlossen werden solche Mitglieder, die

 

  1. gegen die Vereinssatzung verstoßen,

  2. auf irgendeine Weise dem Verein schaden,

  3. ihren Mitgliedsbeitrag nicht entrichten.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, jedoch ist Widerspruch gegen den Entscheid des Vorstandes zulässig. Hier entscheidet dann eine Abstimmung in der nächsten Jahreshauptversammlung.

 

 

§ 14 Austritt aus dem Verein

 

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied zu jeder Zeit frei. Der Austritt hat schriftlich bei einem Vorstandsmitglied zu erfolgen. Die Beitragspflicht besteht bis zum Ende des Quartals, in dem der Austritt erfolgt. Durch den Austritt erlöschen alle Rechte an den Verein.

 

 

§ 15 Beitragsfestsetzung

 

Ober die Höhe des Beitrages und einer Aufnahmegebühr entscheidet die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Mitglieder sind verpflichtet, die ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge termingerecht zu bezahlen.

Die fälligen Beiträge müssen vierteljährlich im voraus entrichtet werden.

 

 

§ 16 Auflösung, Aufhebung und Verschmelzung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die politische Gemeinde Stedesand zwecks Verwendung für die Neugründung eines gemeinnützigen Sportvereins. Kommt es zu keiner späteren Neugründung, verwendet die Gemeinde das Vermögen zur Forderung des Sports in der Gemeinde Stedesand.

Bei einer Verschmelzung mit einem anderen gemeinnützigen Verein fällt Gerät und Vermögen dem aufnehmenden Verein zu.

 

 

§ 17 Inkrafttreten

 

Die vorstehende Satzung tritt sofort nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.

 

 

Beschlossen und genehmigt.

 

Stedesand, den 07. März 2008

 

 

Geschäftsführender Vorstand: 2. Vorsitzender Schriftwart Kassenwart -

Geschäftsordnung des Vorstandes Aufgabenverteilung

 

  1. 1.Vorsitzende(r)

    1. Leitung und Beaufsichtigung des Vereinslebens gemäß der Satzung des Vereins. Leitung und Führung des Vorsitzes bei den Mitgliederversammlungen und Vorstandsitzungen.

    2. Unterzeichnung/Gegenzeichnung

      1. der zu A 2 gefertigten Niederschriften

      2. des Zuschusswesens und der hiermit verbundenen Antragstellungen und Abrechnungen (Verwendungsnachweise usw.)

      3. aller Übungsleiterabrechnungen

    3. Prüfung und Abzeichnung aller wichtigen Ein- und Ausgänge

    4. Ausstellung aller Belege und Quittungen die gem. § 1 der Satzung anfallen

    5. Vertritt den Kassenwart
       

  2. 2.Vorsitzende(r)

    1. den 1.Vorsitzenden zu vertreten, wenn dieser verhindert ist oder ihn beauftragt

    2. das Versicherungswesen des Vereins zu führen

    3. Leitung und Koordination verschiedener Aktionen des Vereins (z.B. Grillfest)

    4. mit Unterzeichnung in Angelegenheiten §26 BGB gem. Satzung im geschäftsführenden Vorstand

    5. Vertritt den Schriftwart
       

  3. Schriftwart/in

    1. Fertigung der Niederschriften der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen

    2. Vertritt den Pressewart

 

  1. Kassenwart/in

    1. Führung des Kassenwesens des Vereins und Überprüfung der Beitragseingänge und Mitgliedschaften

    2. Ordnungsgemäße Buchführung der ein- und ausgehenden Gelder

    3. Fertigung und Vorlage eines Kassenabschlusses für das vergangene Geschäftsjahr bis zur Jahreshauptversammlung

    4. Erstellen eines Haushaltsplanes bis zur ersten Vorstandssitzung des Folgejahres

    5. dem Vorstand jederzeit Rechnung vorzulegen

    6. nur zweifelsfreie Auszahlungen und solche, für die ein Vorstandsbeschluss vorliegt vorzunehmen

    7. nimmt die ausgefüllten Quartalsübersichten der Übungsleiter entgegen, erstellt die Übungsleiterabrechnungen und legt sie dem 1. Vorsitzenden termingerecht zur Unterschrift vor

    8. führen der Inventarliste des Vereins mit Erstellung der Abschreibungs- und Restwertbeträge zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.

 

  1. Hauptsportwart/in

    1. Leitung, Beaufsichtigung und Förderung des gesamten Sportbetriebes

    2. Ist Ansprechpartner der Sparten- und Übungsleiter in allen Angelegenheiten.

    3. Ist das Bindeglied zwischen Sparten und Vorstand

    4. Nimmt auf Einladung an den Spartenversammlungen teil.

 

  1. Jugendwart/in

    1. Vertretung der Jugendlichen, ihrer Belange und Interessen im Verein und Vorstand.

    2. Leitung der Arbeitsgruppe „Jugend-Veranstaltungen.

 

  1. Gerätewart/in

    1. Beaufsichtigung u. Kontrolle/Instandsetzung der Geräte und Sportstätten in Zusammenarbeit mit dem Hauptsportwart

    2. Vertritt den Hauptsportwart
       

  2. Pressewart/in

    1. ist verantwortlich für des Presse- und Informationswesen des Vereins. Die Spartenleiter informieren über die Spartenveranstaltungen.

    2. Baut die Internetpräsenz des Vereins auf und pflegt diese.
       

  3. 1. Beisitzer/in

    1. Unterstützt und vertritt den Jugendwart bei dessen Aufgaben.
       

  4. 2. Beisitzer/in

    1. Es werden personenbezogene/bedarfsabhängige Aufgaben vergeben.
       

  5. Freie Mitglieder

    1. Interessierte Vereinsmitglieder sind zur Mitarbeit im Vorstand aufgerufen.

    2. Vor allem Jugendlichen ist die Möglichkeit der Mitarbeit gegeben.

    3. Sie haben gemäß Satzung bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres kein Stimmrecht.

 

 

 

25920 Stedesand, den 07.März 2008 Unterschrift 2. Vorsitzende